Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Zoo Wasserstern e.V., Ingolstadt und hat seinen Sitz in Ingolstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch 1. Bildung eines Kleinzoos für die Öffentlichkeit mit Schwerpunkt auf dem Aquarium- und Terrariumwesen. Nebenbei wird eine Abteilung für Säugetiere und Vögel unterhalten. Der Verein hat sich die fachgerechte Haltung und Pflege dieser Tiergattungen als Aufgabe gesetzt. 2. Der Verein ist der Ansicht, daß die verschiedenen Arten und die Eigenheiten dieser Tiergattungen der Öffentlichkeit noch weitgehend unbekannt sind und auch in den Organen der öffentlichen Meinungsbildung (Presse, Funk, Fernsehen) nicht genügend darauf eingegangen wird, so daß in der breiten Masse der Bevölkerung Unkenntnis und zum Teil falsche Anschauungen vorherrschen. 3. In Verbindung mit Punkt 1 erstrebt der Verein weiter die Verbreitung und Vervollkommnung der biologischen Aquarien- und Terrarienkunde; er pflegt das Studium der einschlägigen, insbesondere der heimischen, subtropischen und tropischen Tier- und Pflanzenwelt, wodurch er Naturkenntnis fördert, Tierquälerei und Aberglauben bekämpft und Liebe zur Natur erwecken will. 4. Der Verein vertritt ferner, wo irgend möglich, den einschlägigen Naturschutz und fördert die Bestrebungen des Vereins „Naturschutzpark". Durch diese Zwecke will der Verein der Förderung der Volksbildung dienen.
§ 3 Erfüllung der Aufgaben
Diese Aufgaben sucht der Verein zu erreichen durch a) die Pflege von Tieren und Pflanzen in zweckmäßigen, dem Aufenthalt der Lebewesen in der Freiheit weitgehendst angepaßten, also naturgemäß eingerichteten Aquarien, Terrarien, Käfigen und Freigehegen, b) Veranstaltung regelmäßiger Versammlungen, die durch Vorträge, Erfahrungsaustausch, Fragenbeantwortung und Anleitung zur Betätigung auf dem Gebiete biologischer Naturliebhaberei belehrend gestaltet werden, c) Anschaffung einer entsprechenden Fachbücherei und Haltung geeigneter Fachzeitschriften, d) Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften, e) Gründung eines Kleinzoos, f) Anlage naturwissenschaftlicher Sammlungen. Durch Beschaffung kleinerer Schutzgebiete (Erwerb von Teichen etc.) und Förderung der Bestrebungen des Vereins "Naturschutzpark" will der Verein dem idealen Naturschutzgedanken greifbare Form verleihen.
§ 4 Öffentlichkeit
1. Um den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen, sind diese Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich bzw. stehen auf Wunsch und Bedarf zur Verfügung. 2. Der Kleinzoo ist öffentlich. Die Öffnungszeiten sind angeschlagen und in der Tagespresse bekanntzugeben. 3. Zur Bestreitung der laufenden Unkosten (keine Neuanschaffungen) wird ein Unkostenbeitrag erhoben, wobei zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unterschieden wird. 4. Für Kleinkinder wird kein Unkostenbeitrag erhoben. Schulklassen haben freien Zutritt. 5. Auch die sonstigen Einrichtungen (Bücherei, Sammlungen, Vorträge usw.) sind der Öffentlichkeit zugänglich. 6. Lehrmaterial wird den Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 5 Einnahmen
Zur Deckung der Unkosten und zur Finanzierung der satzungsgemäßen Neuanschaffungen stehen dem Verein folgende Möglichkeiten offen: 1. Unkostenbeitrag für Besuch des Kleinzoos (s. § 4), 2. Mitgliederbeiträge (s. § 17), 3. Sammlungen und Spenden.
§ 6 Ausgaben
1. Etwaige Einnahmen und Gewinne (§ 5) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Rückgabe irgendwelcher Beträge oder Sachen, die Eigentum des Vereins sind. 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen und körperschaftlichen Mitgliedern.
§ 8 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein Personen, die sich um den Verein oder die von ihm vertretenen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Der Verein will durch diese Ernennung seine Hochachtung zu erkennen geben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von allen Beiträgen befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes durch Vorstandschaftsbeschluß.
§ 9 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Wird die Aufnahme eines Bewerbers in den Verein abgelehnt, so sind die Gründe hierfür nicht bekanntzugeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben 1. das Recht, an Versammlungen, Ausflügen etc. teilzunehmen, die Bücherei nach Maßgabe der Büchereiordnung zu benützen und alle vom Verein gewährten Vorteile zu genießen; 2. das Recht der Teilnahme an allen Beratungen und Stimmrecht bei den Wahlen in der Jahreshauptversammlung.
§ 11 Körperschaftliche Mitglieder
Antrag zur Aufnahme als körperschaftliches Mitglied kann jeder Verein stellen, der die gleichen Ziele verfolgt oder ein Sondergebiet naturkundlicher Art vertritt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
§ 12 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bei der Vorstandschaft; diese muß bis spätestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres in den Besitz der Vorstandschaft gelangt sein. Andernfalls hat das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen auch noch für das folgende Kalenderjahr nachzukommen.
§ 13 Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder, die trotz ergangener Mahnung seitens des Vereinsschatzmeisters (s. § 22) mit der Beitragszahlung oder Erfüllung sonstiger Verpflichtungen gegen den Verein länger als sechs Monate im Verzug sind und ihr Versäumnis vor Ablauf dieser Frist der Vorstandschaft gegenüber nicht genügend entschuldigen, verlieren nach Ablauf des genannten Zeitraumes die Mitgliedschaft.
§ 14 Ausschlussgründe
a) wenn es sich in den Versammlungen ungebührend beträgt oder sich in Vereinsangelegenheiten den Anordnungen der Vorstandschaft nicht fügt; b) wegen Handlungen, die mit den allgemeinen Begriffen von Ehre und guter Sitte nicht vereinbar sind, oder wegen Handlungen, die das Ansehen und die Bestrebungen des Vereins schädigen.
§ 15 Ausschlussverfahren
Der Antrag auf Ausschluß kann sowohl von der Vorstandschaft als auch von Mitgliedern gestellt werden; bevor er jedoch auf die Tagesordnung gelangt, muß die Vorstandschaft die Angelegenheit gehörig prüfen. Die Beschlußfassung über den Antrag steht der darauffolgenden Versammlung zu. Beschließt diese den Ausschluß, so ist der Beschluß dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Die Anfechtung des Beschlusses über den Ausschluß ist nicht zulässig.
§ 16 Rechtsfolgen
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und alle Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen. Etwaige Verpflichtungen gegen den Verein bleiben bestehen. Ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung der Vorstandschaft das in ihrem Besitz befindliche Eigentum des Vereins zurückzugeben.

§ 17 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist spätestens bis zum 1. März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 18 Aufnahmegebühr
Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Deren Höhe wird durch die Vorstandschaft festgesetzt.
§ 19 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Vorstandschaft, 2. der Vorstand, 3. die Versammlung.
§ 21 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus: 1. dem Vorstand, 2. dem stellvertretenden Vorstand, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister, 5. dem Tierwart, 6. dem Pflanzenwart, 7. dem Fachberater Aquaristik, 8. dem Fachberater Terraristik, 9. dem Fachberater Vogelhaltung, 10. dem Fachberater Säugetiere. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 22 Aufgaben der Vorstandschaft
Im Verhältnis nach innen obliegt der Vorstandschaft die gesamte Vereinsverwaltung. Ihr obliegt insbesondere: 1. Die sorgfältige Pflege der Bestände des Vereins (Aquarium, Terrarium, Kleinzoobereich, Sammlungen). 2. Die Anschaffung neuer Tiere, Pflanzen, Geräte und Literatur, soweit dies die Mittel des Vereins erlauben. 3. Die Verwaltung und Überwachung der Kasse durch den Schatzmeister. 4. Die Leitung aller Versammlungen und Veranstaltungen. 5. Die Vorbereitung der Tagesordnungen. 6. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. 7. Die Betrauung einzelner Mitglieder mit besonderen Aufgaben. 8. Die Durchführung des Schriftverkehrs und das Führen der Vereinschronik. Der Schatzmeister führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat in der Jahreshauptversammlung Rechnung zu legen. Der Schriftführer führt die Protokolle und fertigt schriftliche Ausfertigungen für alle notwendigen Schriftstücke.
§ 23 Vorstandschaftssitzungen
Die Vorstandschaft versammelt sich möglichst monatlich. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat mindestens 3 Tage vorher zu erfolgen, außer in dringenden Fällen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 24 Jahreshauptversammlung – Einladung
Die Jahreshauptversammlung wird durch die Vorstandschaft berufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich der Vorstandschaft vorliegen.
§ 25 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere: 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, 2. Entlastung der Vorstandschaft, 3. Wahl der Vorstandschaft, 4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren, 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 6. Entscheidung über eingebrachte Anträge.
§ 26 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
§ 27 Außerordentliche Versammlungen
Die Vorstandschaft hat das Recht und die Pflicht, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen: 1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, 2. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Für die Einberufung gelten dieselben Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.
§ 28 Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres abzuhalten.

§ 29 Auflösung, Aufhebung, Zweckwegfall
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt. Die Stadt Ingolstadt hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auflösung oder Aufhebung darf nicht erfolgen, solange noch sieben Mitglieder dem Verein angehören. Wird die Auflösung innerhalb dieser sieben Mitglieder beschlossen, so muss dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen geschehen. 2. Sollte der Unterhalt des Kleinzoos aus irgendwelchen Gründen nicht mehr möglich sein, so hat sich der Verein auf seine bisherigen, mit Satzung vom 21. März 1953 festgelegten Ziele zu beschränken. Eine entsprechende Änderung der Satzung ist gemäß § 26 zulässig. Eine solche Änderung des Vereinszweckes ist nicht als Änderung des Vereinszweckes im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
§ 30 Geltendes Recht
Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.